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Landesschiedsgericht

Ansprechpartnerin:

Das Landesschiedsgericht ist aktuell nicht ordnungsgemäß besetzt, und somit nicht funktionsfähig.

Am 12.+13. September 2020 fand in Hannover die Wahl des Landesschiedsgerichts statt.

Gewählt wurden:

  • Gerhard Vierfuß
  • Alfons Muhle
  • Roman Bodurka

Als Ersatzschiedsrichter wurde gewählt: Christoph Merkel

Am 28. Mai 2022 wurden zu weiteren Richtern des Landesschiedsgerichts gewählt:

Christopher Emden

Anneke vom Hofe

Irmtraut Barre

Im Juni 2022 trat Roman Bodurka von seinem Amt zurück und wurde durch Christoph Merkel ersetzt.

Zum 31.07.2022 trat Christopher Emden aus der Partei aus.

Im August 2022 trat Christoph Merkel von seinem Amt zurück.

Zum 31.12.2022 sind Gerhard Vierfuss und Alfons Mühle von ihren Ämtern zurückgetreten.

Das Landesschiedsgericht besteht aktuell aus den Richtern

Anneke vom Hofe

Irmtraut Barre

Der Bundesparteitag in Riesa beschloss am 19. Juni 2022 zahlreiche Änderungen an der Schiedsgerichtsordnung, u.a. eine Änderung der Amtsperioden (§ 2 SGO). Dazu beschloss er die folgende Übergangsregelung:

Die Amtszeit der im Jahr 2022 gewählten Schiedsrichter beginnt mit ihrer Wahl und endet mit Ablauf des Jahres 2024. Die in den Jahren 2020 und 2021 gewählten Schiedsrichter bleiben bis zum Ablauf des Jahres 2023 im Amt.

Ansprechpartnerin:

Leitfaden für Anträge vor dem Landesschiedsgericht

Im Hinblick auf die weiterhin zahlreichen Eingaben zum Landesschiedsgericht bittet dieses nachdrücklich um Beachtung des nachfolgenden Leitfadens, um die Bearbeitung zu erleichtern und zu beschleunigen.

-Sämtliche Korrespondenz mit dem Landesschiedsgericht ist über die Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts vorzunehmen. Diese ist aus organisatorischen Gründen an die Landesgeschäftsstelle angeschlossen.

-Das Landesschiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung über

  • a) die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe des Landesverbands und seiner Gliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen im Bereich des Landesverbands
  • b) die Anfechtung sonstiger Beschlüsse von Organen des Landesverbands oder seiner Gliederungen;
  • c) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbands; für Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder, die keinem Landesverband angehören, ist das Landesschiedsgericht des Landesverbands Berlin zuständig;
  • d) sonstige Streitigkeiten zwischen dem Bundesverband, dem Landesverband oder einem ihm angehörigen Gebietsverband und einzelnen Mitgliedern des Landesverbands;
  • e) Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und ihm angehörigen Gebietsverbänden oder zwischen Gebietsverbänden innerhalb des Landesverbands;
  • f) sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei, die im Bereich des Landesverbands entstehen, soweit das Interesse der Partei berührt ist.

-Gemäß § 10 der Bundesschiedsgerichtsordnung sind Anträge samt sämtlicher Anlagen schriftlich in vierfacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts einzureichen. Dies gilt auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilanträge).

-Eine Übersendung des Antrages vorab per Mail ist zulässig. Maßgeblich ist jedoch der Eingang der schriftlichen Abfassungen des Antrages in vierfacher Ausfertigung.

-Die Antragsschrift muss enthalten:

  • a) Namen, Kontaktdaten und Mitgliedsnummer des Antragstellers,
  • b) die Bezeichnung des Antragsgegners und dessen Kontaktdaten,
  • c) einen konkreten Antrag,
  • d) eine Antragsbegründung einschließlich einer Schilderung des Sachverhalts und der behaupteten Rechtsverletzung.

-Antragsberechtigt sind:

-in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen:

  • a) der Bundesvorstand,
  • b) der Vorstand jedes Gebietsverbands, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat,
  • c) ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene Wahl vollzogen hat,
  • d) wer geltend macht, in einem Recht in Bezug auf diese Wahl verletzt zu sein,

-in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen:

  • a) der Bundesvorstand,
  • b) jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbands,
  • c) das Parteimitglied, gegen das die Ordnungsmaßnahme ausgesprochen oder beantragt ist,

-in allen übrigen Verfahren:

  • a) der Bundesvorstand,
  • b) der Vorstand jedes Gebietsverbands, der in der Sache betroffen ist,
  • c) wer geltend macht, in seinen Rechten als Parteimitglied verletzt zu sein.

-Die Anfechtung von Wahlen und von Beschlüssen von Parteiorganen ist zulässig binnen eines Monats nachdem der Antragsteller von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat oder bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt hätte erlangen müssen, längstens aber ein halbes Jahr nach dem Tag der Wahl oder der Beschlussfassung. Die Frist ist gewahrt durch Einreichung der Antragsschrift beim zuständigen Schiedsgericht. Die Anfechtung ist nur begründet, wenn die Rechtsverletzung geeignet war, das Ergebnis der Abstimmung zu beeinflussen.

-Einstweilige Anordnungen können ausschließlich innerhalb eines laufenden Hauptsache-verfahrens beantragt und erlassen werden (§ 20 Abs. 1 BSGO). Ohne Hauptsacheverfahren sind Anträge auf eine einstweilige Anordnung also bereits unzulässig.

-Nach Antragseingang prüft das Landesschiedsgericht zunächst die Zulässigkeit und die Erfolgsaussicht des Antrages. Ein zulässiger Antrag, der nicht von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, wird dann dem Antragsgegner zur Kenntnis und zur Stellungnahme übersandt. Dazu ist dem Antragsgegner eine auskömmliche (angemessene) Frist zu gewähren. Antragsgegner können in begründeten Fällen die Stellungnahmefrist verlängern lassen. Über Fristverlängerungsanträge entscheidet der Vorsitzende der mit dem Fall befassten Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung über Gewährung oder Ablehnung einer Fristverlängerung ist nicht anfechtbar.

-In Verfahren über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 Bundessatzung hat eine mündliche Verhandlung zu erfolgen, sofern nicht alle Verfahrensbeteiligten darauf verzichten. In allen übrigen Verfahren entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine mündliche Verhandlung zur sachgerechten Entscheidung geboten ist.

Landesschiedsgerichtsordnung

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